I - Name und Sitz
Die im Januar 1988 in Holzminden gegründete Vereinigung von Unternehmerfrauen im Handwerk trägt den Namen „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk e.V.“ und hat ihren Sitz in Holzminden, Markt 16. Der Bezirk erstreckt sich auf den Landkreis Holzminden und Umgebung. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Holzminden eingetragen und führt den Zusatz e.V..
§ II – Sinn und Zweck
Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk ist ein freiwilliger Zusammenschluss zum Zweck der beruflichen betriebswirtschaftlichen Weiterbildung sowie zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens.
§ III – Mitglied
Mitglied kann jede Frau werden, die selbst oder deren Partner in der Handwerksrolle eingetragen sind oder in einem handwerksnahen Beruf tätig sind. Handwerksnahe Berufe sind: Florist/in, Drucker/in, Kosmetiker/in, Gastronom. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Arbeitskreis zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der Posten der 1. und 2. Vorsitzenden darf nur von einem Mitglied ausgeführt werden.
Gastmitglied:
Der Arbeitskreis kann solche Personen als Gastmitglied aufnehmen, die einem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Gastmitglied hat denselben Beitrag wie das ordentliche Mitglied zu entrichten. Das Gastmitglied hat kein Stimmrecht. Das Gastmitglied darf die Vorstandstätigkeit der Kassenführerin, Schriftführerin oder der Pressesprecherin ausüben. Während dieser Vorstandstätigkeit besteht Stimmrecht für das Gastmitglied.
Ehrenmitglied:
Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch bei vollem Stimmrecht von der Beitragsleistung befreit.
§ IV – Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Arbeitskreises bilden die Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat mindestens einmal jährlich schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Dieser Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt insbesondere
a. die Wahl des Vorstandes
b. die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages
c. die Wahl der Kassenprüferinnen
d. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ V – Austritt
Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis zum 31.12. eines jeden Jahres austreten. Der Austritt muss 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ansonsten endet die Mitgliedschaft nur durch Ausschluss oder Tod.
§ VI – Ausschluss
Auf Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer
1. mit seinem Beitrag trotz Aufforderung länger als 1 Jahr im Rückstand ist oder
2. den Interessen des Arbeitskreises zuwiderhandelt.
§ VII – Vorstand
Zum Vorstand gehören:
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Kassenführerin
Schriftführerin
Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart)
Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk wird im Sinne des § 26 BGB durch die 1. Vorsitzende und durch die 2. Vorsitzende vertreten. Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt und zwar genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, kann an seiner Stelle durch die verbleibenden Vorstandmitglieder kommissarisch ein neues Vorstands-Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordert. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.
Kassenführerin
Sie überwacht alle eingehenden Beiträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit den Vorsitzenden ist sie allein unterschriftsberechtigt; die Vorsitzenden sind ebenfalls unterschriftsberechtigt.
Kassenprüferinnen
Die Arbeitskreismitglieder wählen auf die jeweilige Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Diese Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu prüfen und darüber hinaus einen Bericht zu geben.
§ IX – Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird jährlich vom Arbeitskreis festgesetzt. Der Beitrag ist innerhalb 4 Wochen nach Aufforderung auf das angegebene Konto zu überweisen.
§ X - Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ XI - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Kreishandwerkerschaft zur treuhänderischen Verwaltung bis zur Gründung einer Nachfolgeorganisation zu.
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