Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Persönlichkeitsentfaltung und Weiterbildung der UnternehmerFrauen im Handwerk. Dieses Ziel wird durch Informationsvermittlung und Wissenserweiterung durch berufliche und betriebswirtschaftliche Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Vereins sind:
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder die Stellvertreterin mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich an die Vorsitzende zu richten, und zwar bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Diese Anträge werden der Mitgliederversammlung zu deren Beginn bekanntgemacht. Anträge auf Satzungsänderung, Beitragserhöhung und Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind nach dem Versenden der Einladung nicht mehr möglich.
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Ihr sind besonders folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlüsse sind grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Bewerben sich bei Wahlen mehrere Personen um das gleiche Amt, so ist diejenige gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Gibt es für alle oder mehrere Ämter jeweils nur eine Kandidatin, so kann die Wahl in diese Ämter auch im Block erfolgen. Die Änderung der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen ¾ der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der Protokollantin sowie der Versammlungsleiterin unterschrieben werden.
Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden.
Dem Vorstand gehören an:
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer wirksamen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende, die zweite Vorsitzende sowie die Kassenführerin. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Zu diesen lädt die erste Vorsitzende, im Falle ihrer Verhinderung die zweite Vorsitzende, in Textform mit einer Frist von einer Woche ein. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Der Vorstand kann Beschlüsse auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fassen (z. B. Telefon, E-Mail, Skype etc.).
Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleiterin bzw. dem die Beschlussfassung unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln herbeiführenden Vorstandsmitglied und der Protokollantin zu unterzeichnen ist.
Die Kassenführerin überwacht alle eingehenden Beiträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit der ersten oder zweiten Vorsitzenden ist sie bei Bankgeschäften allein unterschriftsberechtigt; die erste und die zweite Vorsitzenden sind bei Bankgeschäften ebenfalls allein unterschriftsberechtigt.
Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder geprüft. Die Kassenprüferinnen haben in der Mitgliederversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung Bericht über die Kassenführung zu erstatten. Die Kassenprüferinnen haben die Kassenführung zu prüfen sowie, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens zum 10. März eines Jahres im Voraus an den Verein zu zahlen. Tritt ein Mitglied während eines laufenden Jahres bei, so hat es den Beitrag für das Jahr spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand zu begleichen.
Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegeben Konto zu überweisen oder wird, sofern das Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, durch das Lastschriftverfahren abgebucht.
Das Mitglied, welches ein Lastschriftmandat erteilt hat, ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC) sowie den Wechsel des Bankinstituts mitzuteilen.
Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Arbeitskreises an den Landesverband UnternehmerFrauen im Handwerk Niedersachsen e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
Satzungsänderungen treten am Tag der Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft. Solange der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen ist, treten die Änderungen am Tage nach Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Hann. Münden , den 01.01.2018
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