Landesverband der UnternehmerFrauen im Handwerk Hessen e. V.

Satzung



§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband der Unternehmerfrauen im Handwerk Hessen
    e. V.“
  2. Der Sitz des Landesverbandes und seiner Geschäftsstelle ist Wiesbaden.

§ 2 Aufgaben

Der Landesverband hat die Aufgabe, die Aktivitäten der örtlichen Arbeitskreise der Unternehmerfrauen im hessischen Handwerk zu unterstützen und zu koordinieren sowie nach außen zu vertreten. Er soll darauf hinwirken, dass flächendeckend Arbeitskreise bzw. Vereine in Hessen errichtet werden. Insbesondere obliegen dem Landesverband die folgenden Aufgaben:

  1. Förderung der Weiterbildung der Unternehmerfrauen im Handwerk.
  2. Verbesserung der Selbstdarstellung der Unternehmerfrauen in der Öffentlichkeit.
  3. Pflege von Beziehungen zu den übrigen Organisationen des Handwerks, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie handwerklichen Frauenorganisationen auf Bundes- und Europaebene.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder im Landesverband sind die örtlichen Arbeitskreise und Vereine der Unternehmerfrauen im hessischen Handwerk, die durch die erste Vorsitzende, die Stellvertreterin oder andere Delegierte vertreten werden.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Unternehmerfrauen im Handwerk können dem Landesverband als Einzelmitglieder beitreten, wenn keine örtliche Organisation besteht. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Landesverbandes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Der Landesverband kann auch solche Personen als Mitglieder aufnehmen, die seinem Vereinszweck, insbesondere dem Handwerk beruflich bzw. wirtschaftlich nahestehen und die Interessen des Vereins wirtschaftlich fördern oder mit dem Landesverband kooperieren wollen (Fördermitglieder). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Sie endet mit Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen, wer

  1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse
    oder Anordnungen der Organe des Landesverbandes nicht befolgt;
  2. mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
  1. Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

§ 4 Beiträge 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind in voller Höhe jährlich, für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum 1. April, zu entrichten. Der Eintritt in den Landesverband im Laufe eines Kalenderjahres führt nicht zur Minderung des Jahresbeitrages.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Höhe der Beiträge mit einfacher Mehrheit.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe 

Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird schriftlich spätestens 4 Wochen vorher vom geschäftsführenden Vorstand (§ 7 Abs.1) einberufen, dem auch die Durchführung obliegt. Mitgliederversammlungen können auch virtuell durchgeführt werden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
  3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wurden. Aus den Reihen der Mitgliederversammlung wird der geschäftsführende Vorstand und – soweit erforderlich – auch die übrigen ehrenamtlichen Funktionsträger mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder die Satzung ändern. Die Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Bei einer virtuell durchgeführten Mitgliederversammlung können die Mitglieder von Ihrem Stimmrecht auch durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
  2. Die Arbeitskreise erhalten je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme und können entsprechend der Stimmenzahl Delegierte zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes entsenden. Bei der Festlegung der Stimmenzahl ist der Mitgliederstand am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Betrifft der Beschluss die Aufhebung eines früheren Mitgliederversammlungsbeschlusses, so ist dazu eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Eine der Vorsitzenden des Vorstandes oder die Schatzmeisterin leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übersenden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter zwei Vorsitzende, wobei eine der Beiden aus dem Handwerk kommen muss, sowie einer Schatzmeisterin. Die Vorstandsmitglieder sind der geschäftsführende Vorstand i. S. von § 26 BGB.
  2. Der Vorstand wird von den Delegierten in geheimer Wahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Rücktritt nur schriftlich möglich. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  3. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes allein vertretungsberichtigt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
  6. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindesten 1/3 der Vorstandsmitglieder einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
  8. Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sind von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übersenden.

§ 8 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

  1. Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Gemeinnützigkeit

  1. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch zweckwidrige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Aufwandsentschädigung

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen für die Aufwendungen oder Reisen, die im Interesse des Vereins vorgenommen werden, können den Vorstandsmitgliedern ersetzt werden. Auslagen des laufenden Geschäfts- und Rechnungsjahres können bis Ende Februar des Folgejahres geltend gemacht werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26a EStG für die Vorstandmitglieder im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Landesverband kann durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Anträge zur Auflösung sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder müssen 4 Wochen vorher verständigt werden. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind und mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung votieren. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss der geschäftsführende Vorstand zu diesem Zweck innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Bei dieser Mitgliederversammlung erfolgt der Beschluss der anwesenden Vertreter in einfacher Mehrheit.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zuletzt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff. BGB).
  3. Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
  2. Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Wiesbaden, 29. Januar 2022

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