Satzung

 

Bundesverband UnternehmerFrauen im Handwerk e.V.

Satzung des Bundesverbandes UnternehmerFrauen im Handwerk e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Die Organisation führt den Namen „Bundesverband UnternehmerFrauen im Handwerk e.V.“ und wird mit dem Kurzzeichen „UFH“ auf Briefköpfen u. ä. dargestellt. Das Kürzel „UFH“ in der Form des Vereinslogos ist als Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

2. Der Sitz des Verbandes ist in Berlin. Er ist bei dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Bundesverband UnternehmerFrauen im Handwerk e.V. ist ein Zusammenschluss der Landesverbände der UnternehmerFrauen im Handwerk und von Arbeitskreisen der UnternehmerFrauen im Handwerk sowie direkten Onlinemitgliedern, sofern ein Landesverband nicht besteht bzw. kein Mitglied im UFH ist.

1. Der Bundesverband vertritt unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität als Dachverband und auch selbst unmittelbar die Interessen der UnternehmerFrauen im Handwerk auf Bundes- und Europaebene. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Bundesverband dient der Förderung der Weiterbildung und der Akzeptanz und Gleichberechtigung von Frauen im Handwerk.

2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

- die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, z. B. zu gesetzlichen Änderungen, die die Handwerksbetriebe betreffen, zur Digitalisierung, zur sozialen Absicherung der UnternehmerFrauen, zur Qualifizierung fürs Ehrenamt und zur persönlichen Weiterentwicklung,

- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Akzeptanz und Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Handwerk,
- Kontakte zu Frauenorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene, zu den Organisationen des Handwerks, Forschungseinrichtungen und Einzelpersönlichkeiten.

§ 3 Mitgliedschaft/ Delegierte

1. Mitglieder des Bundesverbandes sind die jeweiligen Landesverbände der UnternehmerFrauen im Handwerk. Soweit auf Landesebene eine Vereinigung der Arbeitskreise nicht besteht oder nicht Mitglied im Bundesverband UFH ist, können die einzelnen Arbeitskreise unmittelbar die Mitgliedschaft im Bundesverband UFH erwerben.
Der jeweilige Landesverband wird durch die 1. Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin sowie weitere Delegierte in der Mitgliederversammlung vertreten. Eine Stimmrechtsübertragung per E-Mail ist möglich.
Die Anzahl der Delegierten pro Bundesland richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Hiernach gilt folgende Regelung: Pro angefangene 500 Mitglieder kann eine Delegierte benannt werden.
Bis 500 Mitglieder = 1 Delegierte
ab 501 Mitglieder = 2 Delegierte
ab 1001 Mitglieder = 3 Delegierte usw.

Soweit Arbeitskreise Direktmitglieder im Bundesverband sind, hat der Arbeitskreis 1 Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Vermeidung von Stimmrechtsverschiebungen gilt ergänzend Folgendes: Sind mehr als zwei Arbeitskreise eines Bundeslandes Mitglieder im Bundesverband, so haben alle Arbeitskreises dieses Bundeslandes analog zu den Landesverbänden Stimmrechte gemäß der vorstehenden Regelung. Sie müssen sich über die Person/en, die das Stimmrecht ausüben, verständigen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Entsprechende Anträge sind schriftlich einzureichen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt bei der Aufnahme und kann nur 6 Monate vorher zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an die Geschäftsstelle zu richten. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche.
4. Der Ausschluss aus dem Bundesverband erfolgt, wenn trotz zweimaliger Aufforderung der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht entrichtet wurde oder wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Interessen des Bundesverbandes UnternehmerFrauen im Handwerk (§ 2) verstößt. Ebenso können Mitglieder, die das Ansehen des Bundesverbandes schädigen oder die zielstrebige Fortsetzung seiner Tätigkeit behindern und stören, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 3 a Online-Mitgliedschaft

1. Online-Mitglied beim Bundesverband können Frauen werden, in deren Region kein Arbeitskreis ansässig ist und eine Online-Mitgliedschaft beim Landesverband nicht möglich ist.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag und den Ausschluss von Online-Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als angenommen.
3. Online-Mitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch beratend an der Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung mitwirken.
4. Die Mitgliedschaft beginnt bei der Aufnahme und kann nur 6 Monate vorher zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an die Geschäftsstelle zu richten. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche
5. Der Ausschluss aus dem Bundesverband erfolgt, wenn trotz zweimaliger Aufforderung der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht entrichtet wurde oder wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Interessen des Bundesverbandes UnternehmerFrauen im Handwerk (§ 2) verstößt. Ebenso können Mitglieder, die das Ansehen des Bundesverbandes schädigen oder die zielstrebige Fortsetzung seiner Tätigkeit behindern und stören, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

§ 4 Fördermitgliedschaft
1. Die Aufnahme fördernder und kooperativer Mitglieder ist erwünscht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ebenso über die Höhe des zu leistenden jährlichen Förderbeitrages.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen,Personengesellschaften, Vereine, Verbände und sonstige Organisationen werden, die den Zielsetzungen des Bundesverbandes UFH und dem Handwerk nahestehen.
3. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Jede Person, die sich im Sinne der Aufgabenstellung des Verbandes verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung benannt werden.
2. Die Ehrenmitglieder können an den Sitzungen der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele des UFH.
3. Jedes Mitglied mit Ausnahme der Förder-, Ehren- und Online-Mitglieder hat bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung grundsätzlich eine Stimme. Im Übrigen gilt § 3 d.S.
4. Förder-, Ehren und und Online-Mitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch beratend an den Veranstaltungen im Rahmen der Tagesordnung mitwirken.


§ 7 Beiträge
Beiträge sind jährlich für das laufende Kalenderjahr spätestens bis zum 1. Mai, zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Beiträge mit einfacher Mehrheit.


§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Bundesverbandes
(1) Die Organe sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Bundesvorsitzenden, stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Schriftführerin, Pressesprecherin und Schatzmeisterin.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Bundesvorsitzende, stellvertretende Bundesvorsitzende und Schatzmeisterin. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
4. Es besteht die Möglichkeit, dem Vorstand bis zu 3 Beisitzerinnen zur Seite zu stellen.

5. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerin das Amt angetreten hat.
6. Scheidet die Bundesvorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt die stellvertretende Bundesvorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung an ihre Stelle. Scheidet die stellvertretende Bundesvorsitzende oder Schatzmeisterin vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Vertreterin aus dem Vorstand kommissarisch in den geschäftsführenden Vorstand berufen. Scheiden 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja - bzw. Nein- Stimmen maßgeblich. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als abgelehnt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Interessen des Bundesverbandes.
2. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle errichten und sie mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen.
3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung erstattet. Den Vorstandsmitgliedern können vom Bundesverband UFH Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu verabschieden und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
4. Für die Kassenprüfung werden zwei Kassenprüferinnen auf drei Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand führt einmal jährlich eine Tagung der Landesvertreterinnen durch. Die Tagung soll dem Zweck dienen, zu grundsätzlichen Fragen der Verbandspolitik Stellung zu nehmen. Sie unterstützt den Interessenausgleich zwischen Bundesebene und Landesebene und erleichtert eine geschlossene Willensbildung im Bundesverband.
6. Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie
materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.


§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Einberufung und Durchführung obliegen der Bundesvorsitzenden und stellvertretenden Bundesvorsitzenden.

2. Die Mitgliederversammlung ist in Textform mit Übersendung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung einzuberufen. Über Anträge und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und innerhalb von sechs Wochen den Mitgliedern zuzustellen. Sie ist von der Bundesvorsitzenden und einer Schriftführerin zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung wird in Präsenz, hybrid oder online abgehalten, wobei die Form der Versammlung in der Einladung anzugeben ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstand unter den Voraussetzungen nach Absatz 5 eine Beschlussfassung ohne Durchführung einer Sitzung ermöglichen.
4. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung ermöglichen, ihre Stimmen ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber der Bundesvorsitzenden abzugeben.
5. In den Fällen des Absatzes 4 ist ein Beschluss gültig, wenn 1. alle Mitglieder beteiligt wurden, 2. mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und 3. der Beschluss mit der nach Gesetz oder der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
6. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
7. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie kann nur erfolgen, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind,sowie mit einer Mehrheitvon 3/4 der dann abgegebenen Stimmen.


§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, in denen die Satzung nicht zweifelsfrei die Zuständigkeit von Vorstand oder Geschäftsführung begründet.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus dem Kreis der UFH-Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer zum Zeitpunkt seiner Wahl noch im aktiven Berufsleben steht.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
a) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
b) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c) die Prüfung und die Abnahme der Jahresrechnung,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über
● die Aufnahme von Darlehen,
● den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Bundesverband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,

f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des
Bundesverbandes.


§ 14 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Bundesverband fördert die Mitglieder nicht durch Mittelzuweisungen oder durch Rechtsberatung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 15 Auflösung
1. Der Bundesverband kann durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Anträge zur Auflösung sind im Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder müssen vier Wochen vorher verständigt werden.
3. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 2/3 Mitglieder anwesend sind sowie mit einer Mehrheit von 3/4 der dann abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung erfolgt der Beschluss der anwesenden Vertreter mit einfacher Mehrheit.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Handwerk zu verwenden hat.

Die Änderung der Satzung im vor genannten Wortlaut wurde bei der Mitgliederversammlung am 14.10.2023 beschlossen.

Mitgliederbereich UFH
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